Aber ich weiss nicht, ob der [gemeint: Schaden am Fahrzeug] von ihm ist oder nicht […]", Einvernahme vom 2. Mai 2025, Fragen 5 und 27) und zeigt damit ein teilweise selbstbelastendes und übertreibungsfreies Aussageverhalten, das als starkes Glaubhaftigkeitsindiz zu werten ist. Seine Darstellung ist zudem mit den objektiven Gegebenheiten, insbesondere den (gemäss Internetdienst Google Maps) engen Platzverhältnissen auf dem Parkplatz der Liegenschaft der F-Strasse und der entsprechenden Zufahrtstrasse in C._____, vereinbar und erscheint auch unter Berücksichtigung des vorbestehenden Konflikts mit dem Beschwerdeführer plausibel. Demgegenüber bleiben die Schilderungen des Beschwer-