5.4. 5.4.1. Die Aussagen der beiden Parteien weichen in zentralen Punkten erheblich voneinander ab. Jene des Beschuldigten erscheinen insgesamt konsistenter, detailreicher und in sich stimmig. Er schildert den Ablauf differenziert, räumt auch belastende Elemente – wie das mehrmalige Hin- und Herfahren und die damit verbundene Möglichkeit des Kontakts mit dem Beschwerdeführer, das einmalige Wegstossen des Beschwerdeführers und die Beschimpfung als "Hurensohn" – ein, verzichtet gleichzeitig aber auf naheliegende Mehrbelastungen des Beschwerdeführers ("Er gegenüber mir beschimpfte nie […]", "[…] Aber ich weiss nicht, ob der [gemeint: