deführers fahren oder etwas beschädigen wollen. Die Fahrzeugtüre sei beim Ausrangieren immer noch offen gewesen, und der Beschwerdeführer sei so nahe am Fahrzeug gestanden, dass sich sein Genitalbereich beinahe bei seinem Gesicht befunden habe (Fragen 10-12). Als er gemerkt habe, dass er langsam wegfahren könne, sei er ausgestiegen und habe den Beschwerdeführer mit der rechten Hand etwas zurückgestossen, weil ein Finger seiner linken Hand gebrochen gewesen sei. Vielleicht habe er ihn beim Ausrangieren "erwischt", aber nachher sicher nicht (Fragen 13, 14 und 17). Der Beschwerdeführer sei kurz zurückgeblieben, sodass er einsteigen und die Fahrzeugtüre habe schliessen können (Frage 13).