wenn er eine Verletzung habe, dann höchstens vom "Zurückschlagen" des Seitenspiegels (Frage 1). Er habe beim Kotflügel vorne links in der Nähe des Seitenspiegels einen Schaden, aber er wisse nicht, ob dieser vom Beschwerdeführer stamme oder nicht (Frage 5). Als der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, er werde nun die Polizei rufen, habe er erwidert: "Mach das, du Hurensohn". "Bastard" gehöre nicht zu seinem Vokabular, das Wort "Hurensohn" habe er jedoch verwendet. Es sei unmöglich, dass er den Beschwerdeführer dreimal mit dem Fahrzeug angefahren habe. Das Fahrzeug sei allenfalls an ihm angekommen, weil er habe hinund herfahren müssen. Er habe nicht gegen das Fahrzeug des Beschwer-