Er sei "20 Mal" hin und her gegangen. Später habe er die Fahrzeugtüre schliessen können, das Fenster sei jedoch immer noch offen gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Seitenspiegel "zurückgeschlagen" und habe sich wie ein Schauspieler verhalten, er sei wie ein Fussballer zurückgewichen. Danach sei er mit D._____ ein paar Meter weiter zu einer Waldschneise gefahren. Der Beschwerdeführer könne keine Verletzungen davongetragen haben, da er ihn nie berührt habe; wenn er eine Verletzung habe, dann höchstens vom "Zurückschlagen" des Seitenspiegels (Frage 1).