ausgestiegen, worauf der Beschwerdeführer D._____ angewiesen habe, ins Haus zu den Kindern zu gehen. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er gar nicht wegfahren könne, da er zugeparkt gewesen sei und zwischen den beiden Fahrzeugen nur etwa 50cm Abstand bestanden habe. Als er wieder ins Fahrzeug gestiegen sei, sei der Beschwerdeführer ihm gefolgt und habe sich zwischen ihn und die Türe gestellt, sodass er diese nicht mehr habe schliessen können. Er habe das Fahrzeug gestartet und wie ein "Vollidiot" versucht, auszuparken, während D._____ sich weiterhin im Fahrzeug befunden habe. Er sei "20 Mal" hin und her gegangen.