5.3.2. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Mai 2025 zu den Ereignissen vom 13. Januar 2025 aus, er sei kurz bei D._____ vorbeigefahren und habe draussen geparkt. D._____ sei aus dem Haus gekommen und zu ihm ins Fahrzeug eingestiegen. Etwa fünf bis zehn Minuten später sei der Beschwerdeführer rasant hinzugefahren und habe ihn von hinten zugeparkt. Der Beschwerdeführer habe vergeblich versucht, die verschlossene Fahrertür zu öffnen. Als er die Scheibe heruntergelassen habe, habe der Beschwerdeführer ihn aufgefordert, das Grundstück zu verlassen, er habe ihm schon einen eingeschriebenen Brief geschickt. Er sei - 13 -