5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer gab zum Vorfall vom 13. Januar 2025 anlässlich seiner Einvernahme vom 16. April 2025 im Wesentlichen an, er habe den Beschuldigten und D._____ in dessen geparktem Fahrzeug auf dem Parkplatz vor seinem Wohnhaus beim Schmusen angetroffen und den Beschuldigten anschliessend vom Platz verwiesen. Daraufhin sei der Beschuldigte aus dem Fahrzeug ausgestiegen, habe ihn beleidigt und auf dem Platz umhergeschubst, bevor er wieder eingestiegen sei (Fragen 1, 2 und 6). D._____ sei währenddessen auf dem Beifahrersitz gesessen.