Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Es muss damit einerseits "nach unten" zu harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempeleien" und andererseits "nach oben" zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen abgegrenzt werden. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 und 13 zu Art. 126 StGB). - 12 -