5. 5.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten weiter vor, ihn am 13. Januar 2025 in C._____ auf dem Parkplatz vor seinem Wohnhaus unter anderem mit den Worten "Hurensohn" und "Bastard" beschimpft und herumgeschubst zu haben. In der Folge habe ihn der Beschuldigte beim Ausparken im Schritttempo touchiert, sodass er sich am Brustkorb eine Prellung zugezogen habe. Der Beschuldigte habe sich dadurch der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5.2. 5.2.1. Für die Tatbestandsvoraussetzungen der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf das vorstehend in E. 4.2.1 Dargelegte verwiesen.