Es sind damit keine erfolgsversprechenden Ermittlungshandlungen ersichtlich, die die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würden. Nachdem der Straftatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage klar nicht erfüllt ist, ist die angefochtene Verfügung diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.