auf eine böswillige Schikane oder mutwillige Belästigungsabsicht des Beschuldigten hindeuten würden. Inwiefern eine (weitere) Befragung des Beschwerdeführers oder des Beschuldigten weitere Erkenntnisse hierzu liefern könnten, wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt und ist nicht ersichtlich. Weitere, möglicherweise beweisrelevante WhatsApp- Chatverläufe wurden vom Beschwerdeführer zudem weder vor der Kantonspolizei Aargau noch vor der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm oder im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Es sind damit keine erfolgsversprechenden Ermittlungshandlungen ersichtlich, die die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würden.