Angesichts der Tatsache, dass sich die Handlung des Beschuldigten auf eine einzige, zeitlich begrenzte Sequenz von Anrufen beschränkte und keine weiteren gleichgelagerten Vorfälle vor oder nach dem 25. Dezember 2024 aktenkundig sind, kann nicht von einem eigentlichen Belästigungsoder Beunruhigungswillen des Beschuldigten ausgegangen werden. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Beschwerdeführer "endlich" habe sprechen wollen und es nicht seine Absicht gewesen sei, diesen zu ängstigen oder zu bedrohen (Einvernahme vom 2. Mai 2025, Fragen 2, 13 und 14), erscheinen im Lichte des bestehenden Konflikts, der zum massgeblichen Zeitpunkt bereits von zahlreichen gegenseitigen WhatsApp-