4.3.2. Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafsache hinsichtlich des Vorwurfs des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nicht an die Hand genommen hat, ist nicht zu beanstanden. Dem WhatsApp-Chatverlauf ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer am 25. Dezember 2024 zwischen 01:01 Uhr und 01:33 Uhr insgesamt neun Mal telefonisch zu erreichen versuchte, dies jeweils in kurzen Zeitabständen. Zwar ist nachvollziehbar, dass wiederholte Anrufe in der Nacht als störend empfunden werden können. Vorausgesetzt ist jedoch eine erhebliche, sozial inadäquate Belästigung, die über eine blosse Unannehmlichkeit hinausgeht.