Eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB fällt damit zumindest mit Blick auf die vorliegend vorzunehmende summarische Prüfung ausser Betracht. Weitere Gründe, weshalb die vom Beschuldigten versandten Nachrichten den Tatbestand der Beschimpfung offensichtlich nicht erfüllen oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sein sollten, werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung, mutmasslich begangen am 25. Dezember 2024, aufzuheben.