Dies spricht dafür, dass er sich bewusst dazu entschied, seiner Verärgerung Luft zu machen und nicht etwa in einer spontanen, durch den Beschwerdeführer unmittelbar veranlassten Kurzschlussreaktion handelte, welche eine Straflosigkeit aufgrund einer Provokation rechtfertigen könnte. Die mehrfache, zeitlich gestaffelte Versendung der Nachrichten weist vielmehr auf eine andauernde und damit mehr oder minder reflektierte Beschimpfungshandlung hin, die ihm ungeachtet der vorbestehenden Spannungen mit dem Beschwerdeführer genügend Gelegenheit liess, seine Wortwahl zu überdenken bzw. es dabei bewenden zu lassen. Eine Strafbefreiung im Sinne von Art.