rund 45 Minuten hinweg versandte und selbst angab, zu diesem Zeitpunkt zwei bis drei Gläser Wein konsumiert zu haben (Einvernahme des Beschuldigten vom 2. Mai 2025, Frage 15). Dies spricht dafür, dass er sich bewusst dazu entschied, seiner Verärgerung Luft zu machen und nicht etwa in einer spontanen, durch den Beschwerdeführer unmittelbar veranlassten Kurzschlussreaktion handelte, welche eine Straflosigkeit aufgrund einer Provokation rechtfertigen könnte.