eifach z wit". Da weder die Akten noch die Einvernahmeprotokolle auf einen weiteren Kontakt hindeuten und auch nicht konkret ergeben, wann der Beschuldigte von angeblichen Vorwürfen des Beschwerdeführers wegen Drogenkonsums Kenntnis bekam, ist davon auszugehen, dass zwischen dieser letzten Nachricht des Beschwerdeführers und der ersten beleidigenden Äusserung des Beschuldigten (00:54 Uhr am 25. Dezember 2024) mehr als zehn Stunden vergingen. Ungeachtet der Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt als ungebührlich zu qualifizieren wäre, kann unter diesen Umständen von einer "unmittelbaren Reaktion" nicht die Rede sein.