__ zu beenden, seine Familie nicht zu zerstören und sich von ihr fernzuhalten. Zudem kam es zu mindestens einem Sprachanruf am 12. Dezember 2024, in dem nach dem schriftlichen Gesprächsverlauf zu schliessen ebenfalls die Beziehung des Beschuldigten mit D._____ thematisiert wurde (vgl. WhatsApp-Chatprotokoll). Der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm ist daher insoweit zuzustimmen, als es sich um eine fortlaufende Auseinandersetzung handelt, die sich über mehrere Wochen zuspitzte und vorerst im Vorfall vom 25. Dezember 2024 gipfelte. Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm jedoch, soweit die in jener Nacht an den Beschwerdeführer gerichteten WhatsApp-Nachrichten