Im Allgemeinen ist die Verwendung einer Fernmeldeanlage missbräuchlich, wenn der Täter nicht die Übermittlung von Informationen oder Gedanken im Sinn hat, sondern dieses Mittel zur Kontaktaufnahme mit anderen Personen einsetzt, um die angerufene Person zu belästigen oder zu beunruhigen. Typische Fälle sind unter anderem Anrufe zur Störung der Nachtruhe oder wiederholte Anrufe (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 179septies StGB). Neben Vorsatz fordert das Gesetz, dass der Täter aus Bosheit oder Mutwillen handelt (RA- MEL/VOGELSANG, a.a.O., N. 8 zu Art. 179septies StGB).