StGB qualifiziert wurde). Latente Spannungen genügen nicht (RIKLIN, a.a.O., N. 23 zu Art. 177 StGB). 4.2.2. Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 179septies StGB). -9-