Grund für die Strafbefreiung ist der Affekt des provozierten Täters. Der Begriff der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter unter dem Eindruck der durch das verwerfliche Verhalten des Beleidigten hervorgerufenen Emotion gehandelt haben muss, ohne Zeit gehabt zu haben, sich in Ruhe zu besinnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1052/2023 vom 4. März 2024 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2022 vom 27. März 2023 E. 4.3, in dem eine per Sprachnachricht erfolgte Beschimpfung, die 16 Minuten nach Kenntnisnahme einer WhatsApp-Nachricht und nach mehreren erfolglosen Anrufversuchen versandt wurde, nicht mehr als unmittelbar i.S.v. Art. 177 Abs. 2