4. 4.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten zunächst vor, ihn am 25. Dezember 2024 zwischen 00:49 Uhr und 01:39 Uhr mehrfach in verschiedenen WhatsApp-Nachrichten beschimpft zu haben. Im Anschluss habe ihn der Beschuldigte insgesamt neun Mal auf zwei verschiedenen Telefonnummern zu erreichen versucht. Der Beschuldigte habe sich dadurch der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB schuldig gemacht.