Dies ergebe sich auch daraus, dass für die Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB nicht entscheidend sei, ob die Beschimpfungen tatsächlich geäussert worden seien, sondern ob der Beschimpfte selbst durch ungebührliches Verhalten Anlass zur Beschimpfung gegeben habe, wozu er sich nicht äussere. Es seien keine Ermittlungshandlungen ersichtlich, welche sachdienlich seien und im Verhältnis zur Bedeutung und Schwere der Straftaten stünden, zumal der Beschwerdeführer auch keine interessierenden Unterlagen oder Zeugen benannt habe.