In der Nichtanhandnahmeverfügung seien sämtliche Sachverhaltskomplexe behandelt und die Gründe für die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen erläutert worden, wobei diese hauptsächlich an die verfügbaren sachlichen Beweismittel geknüpft worden sei. Die Strafsache sei mit der erforderlichen Sorgfalt auf Anfangsverdacht, Rechtfertigungsoder Schuldausschliessungsgründe sowie mögliche Strafbefreiungsgründe durch allfällige Provokations- und Retorsionshandlungen geprüft worden. Eine Strafsache werde nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht an die Hand genommen, wenn Anschuldigungen offensichtlich unzureichend -7-