2.3. Mit Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus, der Beschwerdeführer sei entgegen seiner Darstellung durch die Kantonspolizei Aargau einvernommen worden. Mit Ausnahme schwerer Straftaten bestehe kein Anspruch auf eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft. In der Nichtanhandnahmeverfügung seien sämtliche Sachverhaltskomplexe behandelt und die Gründe für die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen erläutert worden, wobei diese hauptsächlich an die verfügbaren sachlichen Beweismittel geknüpft worden sei.