Stattdessen habe sie den Sachverhalt lückenhaft erstellt und allein auf die Aussagen des Beschuldigten abgestützt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe damit eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, ohne zuvor die erforderlichen Untersuchungshandlungen durchzuführen. Da die angezeigten Straftatbestände zumindest teilweise erfüllt seien, könne eine Nichtanhandnahme nicht gerechtfertigt sein. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anzuweisen, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen (Beschwerde, lit. B Ziff. 9 ff.).