Zudem habe der Beschuldigte selbst eingeräumt, den Beschwerdeführer als "Hurensohn" bezeichnet zu haben. Damit liege ein Straftatbestand klar vor und sei zumindest ein Anfangstatverdacht gegeben, der eine Strafuntersuchung rechtfertige. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe den Beschwerdeführer jedoch nicht einvernommen und keine weiteren Ermittlungen, etwa zu den behaupteten Tätlichkeiten, dem Missbrauch der Fernmeldeanlage oder den geltend gemachten Verletzungen durchgeführt. Stattdessen habe sie den Sachverhalt lückenhaft erstellt und allein auf die Aussagen des Beschuldigten abgestützt.