177 Abs. 2 StGB vorliege, beim Missbrauch der Fernmeldeanlage der Vorsatz fehle, die Brustkorbprellung keine konkreten Anhaltspunkte habe und beim Schubser lediglich ein Fall geringfügiger Schuld gegeben sei. Die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahmeverfügung seien jedoch nur erfüllt, wenn offensichtlich keine Straftatbestände vorlägen, was angesichts der widersprüchlichen Darstellungen der Beteiligten nicht zutreffe. In den Akten befänden sich Chatverläufe, die Beschimpfungen wie "armselige huere Wixer" belegten. Zudem habe der Beschuldigte selbst eingeräumt, den Beschwerdeführer als "Hurensohn" bezeichnet zu haben.