dar, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und jene des Beschuldigten als glaubhaft gewertet würden. Schliesslich werde dem Beschwerdeführer ohne konkrete Begründung vorgeworfen, er habe die Beschimpfungen und die Belästigungen durch den Missbrauch einer Fernmeldeanlage provoziert (Beschwerde, lit. B Ziff. 6 ff.). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Beschimpfungen eine Provokation i.S.v. Art. 177 Abs. 2 StGB vorliege, beim Missbrauch der Fernmeldeanlage der Vorsatz fehle, die Brustkorbprellung keine konkreten Anhaltspunkte habe und beim Schubser lediglich ein Fall geringfügiger Schuld gegeben sei.