Damit liege eine einseitige und willkürliche Beweiswürdigung vor. Zudem habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm es unterlassen, weitere Beweismittel, etwa weitergehende Chatverläufe, mögliche Zeugen oder Aufnahmen zu erheben, obwohl dies zur Klärung der widersprüchlichen Sachverhaltsversionen notwendig gewesen wäre. Der Sachverhalt sei daher unzureichend erstellt und die Nichtanhandnahmeverfügung lege nicht -6-