Angesichts erheblicher Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers wäre es unabdingbar gewesen, beide Parteien einzuvernehmen, um die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Darstellungen beurteilen zu können. Stattdessen habe sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich auf die Aussagen des Beschuldigten gestützt, diese ohne nähere Prüfung als glaubhaft eingestuft und die Ausführungen des Beschwerdeführers pauschal als unglaubhaft verworfen. Damit liege eine einseitige und willkürliche Beweiswürdigung vor.