2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe lediglich den Beschuldigten einvernommen, er selbst sei jedoch weder durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm noch durch die Polizei ordentlich befragt worden. Darin liege eine klare Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Angesichts erheblicher Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers wäre es unabdingbar gewesen, beide Parteien einzuvernehmen, um die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Darstellungen beurteilen zu können.