2.1.6. Insgesamt sei festzuhalten, dass hinsichtlich der mutmasslichen Beschimpfungen vom 25. Dezember 2024 und 13. Januar 2025 Provokationen i.S.v. Art. 177 Abs. 2 StGB vorlägen, bezüglich der Telefonanrufe vom 25. Dezember 2024 mangels Vorsatzes und bezüglich der behaupteten Brustkorbprellung am 13. Januar 2025 mangels konkreter Anhaltspunkte die jeweiligen Tatbestände nicht erfüllt seien und der Schubser vom 13. Januar 2025 als geringfügiger Fall einzustufen sei. Deshalb werde die Strafsache gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und c StPO i.V.m. Art. 8 StPO, Art. 52 StGB und Art. 177 Abs. 2 StGB nicht an die Hand genommen (angefochtene Verfügung, Ziff. 9).