Da der Beschuldigte an der linken Hand einen gebrochenen Finger gehabt habe und den Beschwerdeführer nur leicht mit einer Hand zurückgestossen haben soll, ohne dass körperliche oder psychische Beeinträchtigungen eingetreten seien, seien die Tatfolgen als geringfügig einzustufen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer durch das Versperren der Wegfahrt sowie durch seine provokative Positionierung selbst Anlass zum Verhalten des Beschuldigten gegeben habe. Die Schuld des Beschuldigten sei daher ebenfalls gering, weshalb von einer Strafverfolgung abzusehen sei (angefochtene Verfügung, Ziff. 8).