2.1.5. Der Schubser vom 13. Januar 2025 sei dadurch entstanden, dass der Beschuldigte Distanz zwischen sich und dem Beschwerdeführer habe schaffen wollen, um wegfahren zu können, wozu er vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich aufgefordert worden sei. Da der Beschuldigte an der linken Hand einen gebrochenen Finger gehabt habe und den Beschwerdeführer nur leicht mit einer Hand zurückgestossen haben soll, ohne dass körperliche oder psychische Beeinträchtigungen eingetreten seien, seien die Tatfolgen als geringfügig einzustufen.