Glaubhaft sei hingegen das Geständnis des Beschuldigten, den Beschwerdeführer mit dem Wort "Hurensohn" beschimpft zu haben, zumal er sich im Gegensatz zum Beschwerdeführer an den genauen Wortlaut habe erinnern können. Diese Äusserung sei zudem vor dem Hintergrund erfolgt, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten zugeparkt und sich in unmittelbarer Nähe vor dessen offener Fahrertür positioniert habe, womit er ein ungebührliches Verhalten gezeigt und eine Provokation i.S.v. Art. 177 Abs. 2 StGB vorgenommen habe.