2.1.4. Die allgemeine Aussage des Beschwerdeführers, am 13. Januar 2025 mit sämtlichen geläufigen Schimpfwörtern beschimpft und bedroht worden zu sein, ohne sich noch an Details erinnern zu können, erscheine nicht glaubhaft und begründe keinen Anfangsverdacht. Glaubhaft sei hingegen das Geständnis des Beschuldigten, den Beschwerdeführer mit dem Wort "Hurensohn" beschimpft zu haben, zumal er sich im Gegensatz zum Beschwerdeführer an den genauen Wortlaut habe erinnern können.