Zudem habe sich der Beschwerdeführer nach eigener Aussage seitlich an der Fahrertür befunden, wobei sich das Fahrzeug auf engstem Raum und stets an derselben Stelle bewegt habe. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, wie es zu drei Kontakten mit dem Beschwerdeführer mit einer Prellung im Brustkorb gekommen und weshalb der Beschwerdeführer gegen das Fahrzeug anstatt zu Boden gestürzt sein soll. Insgesamt erscheine der geschilderte Tathergang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht plausibel. Konkrete Anhaltspunkte für eine Kollision mit der behaupteten Verletzung seien nicht ersichtlich (angefochtene Verfügung, Ziff. 6).