2.1.3. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte den Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 mit seinem im Schritttempo fahrenden und durch den Beschwerdeführer zugeparkten Fahrzeug dreimal habe anfahren können, ohne dass dieser hätte ausweichen können. Da der Beschuldigte sein Fahrzeug mehrfach vor- und zurückgesetzt habe, sei spätestens nach dem ersten Kontakt genügend Zeit für ein Ausweichmanöver vorhanden gewesen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer nach eigener Aussage seitlich an der Fahrertür befunden, wobei sich das Fahrzeug auf engstem Raum und stets an derselben Stelle bewegt habe.