2.1.2. Die Anrufe vom 25. Dezember 2024 seien nicht mit dem Vorsatz erfolgt, den Beschwerdeführer zu beunruhigen oder zu belästigen, sondern hätten einem klärenden Gespräch dienen sollen, wie der Beschuldigte auch in seiner WhatsApp-Nachricht vom 25. Dezember 2024 um 01:19 Uhr geäussert habe. Die Aussagen des Beschuldigten erschienen glaubhaft und stünden nicht im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln. Daher sei der Vorsatz hinsichtlich des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu verneinen und der Tatbestand nicht erfüllt (angefochtene Verfügung, Ziff. 5).