worden sei. Sämtliche Nachrichten und Anrufversuche des Beschuldigten seien daher als unmittelbare Reaktion auf die Nachricht des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2024 um 18:13 Uhr zu verstehen. Die Beschimpfungen des Beschuldigten seien als Reaktion auf das ungebührliche Verhalten des Beschwerdeführers erfolgt und daher gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB nicht strafbar (angefochtene Verfügung, Ziff. 4). -4-