Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschuldigte während der Trennungsphase eine Liebesbeziehung mit der Ehefrau des Beschwerdeführers eingegangen sein soll, woraufhin der Beschwerdeführer dem Beschuldigten mehrfach Nachrichten geschickt habe. Insbesondere habe die Nachricht vom 24. Dezember 2024 den Beschuldigten zu einer Reaktion veranlasst, da er sich schon länger durch die WhatsApp-Nachrichten des Beschwerdeführers belästigt gefühlt habe. Dies habe er in seiner Antwort vom 25. Dezember 2024 um 01:39 Uhr zum Ausdruck gebracht. Zudem habe der Beschwerdeführer wohl Gerüchte verbreitet, wonach der Beschuldigte Drogen konsumiere, wodurch dessen Obhut über seine Kinder gefährdet