2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dem Vorfall vom 25. Dezember 2024 seien verschiedene Nachrichten des Beschwerdeführers vorausgegangen, mit denen er den Beschuldigten aufgefordert habe, seine Ehefrau in Ruhe zu lassen. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschuldigte während der Trennungsphase eine Liebesbeziehung mit der Ehefrau des Beschwerdeführers eingegangen sein soll, woraufhin der Beschwerdeführer dem Beschuldigten mehrfach Nachrichten geschickt habe.