1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Januar 2025 und am 15. Januar 2025 je einen Strafantrag und ist damit als Privatkläger gemäss Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 18. Juni 2025 mit Beschwerde anzufechten. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art.