3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 17. Juli 2025 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 leistete der Beschwerdeführer am 28. Juli 2025. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: