" 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 18. Juni 2025 aufzuheben und das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anzuweisen, ein Strafverfahren [gegen] B._____, […], wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), (Mehrfacher) Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) und allfälliger weiterer Tatbestände zu eröffnen und durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."