Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.184 (STA.2025.3996) Art. 300 Entscheid vom 6. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Roman Frey, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 18. Juni 2025 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 3. Januar 2025 Strafan- zeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) und stellte Strafantrag wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Beschimpfung, nachdem der Be- schuldigte am 25. Dezember 2024 zwischen 00:49 Uhr und 01:39 Uhr di- verse WhatsApp-Nachrichten mit Beschimpfungen an den Beschwerdefüh- rer geschickt und ihn mehrfach telefonisch auf verschiedenen Telefonnum- mern zu erreichen versucht haben soll. Am 15. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein und stellte Strafantrag wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung im Zusam- menhang mit einer am 13. Januar 2025 zwischen 21:05 Uhr und 21:10 Uhr in C._____ erfolgten Auseinandersetzung. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 18. Juni 2025 die Nicht- anhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten. Diese Nichtan- handnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 20. Juni 2025 genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 30. Juni 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 18. Juni 2025 aufzuheben und das Verfahren sei an die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anzuweisen, ein Strafverfah- ren [gegen] B._____, […], wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), (Mehrfacher) Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) und allfälliger weiterer Tatbestände zu eröffnen und durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 17. Juli 2025 einge- forderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 leistete der Be- schwerdeführer am 28. Juli 2025. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Der Beschwer- deführer stellte am 3. Januar 2025 und am 15. Januar 2025 je einen Straf- antrag und ist damit als Privatkläger gemäss Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt, die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 18. Juni 2025 mit Beschwerde anzufechten. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und form- gerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt zur Begründung der angefoch- tenen Verfügung aus, dem Vorfall vom 25. Dezember 2024 seien verschie- dene Nachrichten des Beschwerdeführers vorausgegangen, mit denen er den Beschuldigten aufgefordert habe, seine Ehefrau in Ruhe zu lassen. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschuldigte während der Tren- nungsphase eine Liebesbeziehung mit der Ehefrau des Beschwerdefüh- rers eingegangen sein soll, woraufhin der Beschwerdeführer dem Beschul- digten mehrfach Nachrichten geschickt habe. Insbesondere habe die Nach- richt vom 24. Dezember 2024 den Beschuldigten zu einer Reaktion veran- lasst, da er sich schon länger durch die WhatsApp-Nachrichten des Be- schwerdeführers belästigt gefühlt habe. Dies habe er in seiner Antwort vom 25. Dezember 2024 um 01:39 Uhr zum Ausdruck gebracht. Zudem habe der Beschwerdeführer wohl Gerüchte verbreitet, wonach der Beschuldigte Drogen konsumiere, wodurch dessen Obhut über seine Kinder gefährdet worden sei. Sämtliche Nachrichten und Anrufversuche des Beschuldigten seien daher als unmittelbare Reaktion auf die Nachricht des Beschwerde- führers vom 24. Dezember 2024 um 18:13 Uhr zu verstehen. Die Be- schimpfungen des Beschuldigten seien als Reaktion auf das ungebührliche Verhalten des Beschwerdeführers erfolgt und daher gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB nicht strafbar (angefochtene Verfügung, Ziff. 4). -4- 2.1.2. Die Anrufe vom 25. Dezember 2024 seien nicht mit dem Vorsatz erfolgt, den Beschwerdeführer zu beunruhigen oder zu belästigen, sondern hätten einem klärenden Gespräch dienen sollen, wie der Beschuldigte auch in sei- ner WhatsApp-Nachricht vom 25. Dezember 2024 um 01:19 Uhr geäussert habe. Die Aussagen des Beschuldigten erschienen glaubhaft und stünden nicht im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln. Daher sei der Vor- satz hinsichtlich des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu verneinen und der Tatbestand nicht erfüllt (angefochtene Verfügung, Ziff. 5). 2.1.3. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte den Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 mit seinem im Schritttempo fahrenden und durch den Beschwerdeführer zugeparkten Fahrzeug dreimal habe anfahren können, ohne dass dieser hätte ausweichen können. Da der Beschuldigte sein Fahrzeug mehrfach vor- und zurückgesetzt habe, sei spätestens nach dem ersten Kontakt genügend Zeit für ein Ausweichmanöver vorhanden gewe- sen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer nach eigener Aussage seit- lich an der Fahrertür befunden, wobei sich das Fahrzeug auf engstem Raum und stets an derselben Stelle bewegt habe. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, wie es zu drei Kontakten mit dem Beschwerde- führer mit einer Prellung im Brustkorb gekommen und weshalb der Be- schwerdeführer gegen das Fahrzeug anstatt zu Boden gestürzt sein soll. Insgesamt erscheine der geschilderte Tathergang nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht plausi- bel. Konkrete Anhaltspunkte für eine Kollision mit der behaupteten Verlet- zung seien nicht ersichtlich (angefochtene Verfügung, Ziff. 6). 2.1.4. Die allgemeine Aussage des Beschwerdeführers, am 13. Januar 2025 mit sämtlichen geläufigen Schimpfwörtern beschimpft und bedroht worden zu sein, ohne sich noch an Details erinnern zu können, erscheine nicht glaub- haft und begründe keinen Anfangsverdacht. Glaubhaft sei hingegen das Geständnis des Beschuldigten, den Beschwerdeführer mit dem Wort "Hurensohn" beschimpft zu haben, zumal er sich im Gegensatz zum Be- schwerdeführer an den genauen Wortlaut habe erinnern können. Diese Äusserung sei zudem vor dem Hintergrund erfolgt, dass der Beschwerde- führer den Beschuldigten zugeparkt und sich in unmittelbarer Nähe vor des- sen offener Fahrertür positioniert habe, womit er ein ungebührliches Ver- halten gezeigt und eine Provokation i.S.v. Art. 177 Abs. 2 StGB vorgenom- men habe. Die Beschimpfung als "Hurensohn" (wie auch allfällige weitere, bestrittene Ausdrücke) sei deshalb nicht strafbar (angefochtene Verfügung, Ziff. 7). -5- 2.1.5. Der Schubser vom 13. Januar 2025 sei dadurch entstanden, dass der Be- schuldigte Distanz zwischen sich und dem Beschwerdeführer habe schaf- fen wollen, um wegfahren zu können, wozu er vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich aufgefordert worden sei. Da der Beschuldigte an der linken Hand einen gebrochenen Finger gehabt habe und den Beschwerdeführer nur leicht mit einer Hand zurückgestossen haben soll, ohne dass körperli- che oder psychische Beeinträchtigungen eingetreten seien, seien die Tat- folgen als geringfügig einzustufen. Hinzu komme, dass der Beschwerde- führer durch das Versperren der Wegfahrt sowie durch seine provokative Positionierung selbst Anlass zum Verhalten des Beschuldigten gegeben habe. Die Schuld des Beschuldigten sei daher ebenfalls gering, weshalb von einer Strafverfolgung abzusehen sei (angefochtene Verfügung, Ziff. 8). 2.1.6. Insgesamt sei festzuhalten, dass hinsichtlich der mutmasslichen Be- schimpfungen vom 25. Dezember 2024 und 13. Januar 2025 Provokatio- nen i.S.v. Art. 177 Abs. 2 StGB vorlägen, bezüglich der Telefonanrufe vom 25. Dezember 2024 mangels Vorsatzes und bezüglich der behaupteten Brustkorbprellung am 13. Januar 2025 mangels konkreter Anhaltspunkte die jeweiligen Tatbestände nicht erfüllt seien und der Schubser vom 13. Ja- nuar 2025 als geringfügiger Fall einzustufen sei. Deshalb werde die Straf- sache gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und c StPO i.V.m. Art. 8 StPO, Art. 52 StGB und Art. 177 Abs. 2 StGB nicht an die Hand genommen (an- gefochtene Verfügung, Ziff. 9). 2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm habe lediglich den Beschuldigten einvernommen, er selbst sei jedoch weder durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm noch durch die Polizei ordentlich befragt worden. Darin liege eine klare Verlet- zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Angesichts erheblicher Wi- dersprüche zwischen den Aussagen des Beschuldigten und des Beschwer- deführers wäre es unabdingbar gewesen, beide Parteien einzuvernehmen, um die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Darstellungen beurteilen zu kön- nen. Stattdessen habe sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich auf die Aussagen des Beschul- digten gestützt, diese ohne nähere Prüfung als glaubhaft eingestuft und die Ausführungen des Beschwerdeführers pauschal als unglaubhaft verwor- fen. Damit liege eine einseitige und willkürliche Beweiswürdigung vor. Zu- dem habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm es unterlassen, weitere Beweismittel, etwa weitergehende Chatverläufe, mögliche Zeugen oder Aufnahmen zu erheben, obwohl dies zur Klärung der widersprüchlichen Sachverhaltsversionen notwendig gewesen wäre. Der Sachverhalt sei da- her unzureichend erstellt und die Nichtanhandnahmeverfügung lege nicht -6- dar, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und jene des Beschuldigten als glaubhaft gewertet würden. Schliesslich werde dem Beschwerdeführer ohne konkrete Begründung vorgeworfen, er habe die Beschimpfungen und die Belästigungen durch den Missbrauch einer Fernmeldeanlage provoziert (Beschwerde, lit. B Ziff. 6 ff.). Die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass hin- sichtlich der Beschimpfungen eine Provokation i.S.v. Art. 177 Abs. 2 StGB vorliege, beim Missbrauch der Fernmeldeanlage der Vorsatz fehle, die Brustkorbprellung keine konkreten Anhaltspunkte habe und beim Schubser lediglich ein Fall geringfügiger Schuld gegeben sei. Die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahmeverfügung seien jedoch nur erfüllt, wenn offen- sichtlich keine Straftatbestände vorlägen, was angesichts der widersprüch- lichen Darstellungen der Beteiligten nicht zutreffe. In den Akten befänden sich Chatverläufe, die Beschimpfungen wie "armselige huere Wixer" beleg- ten. Zudem habe der Beschuldigte selbst eingeräumt, den Beschwerdefüh- rer als "Hurensohn" bezeichnet zu haben. Damit liege ein Straftatbestand klar vor und sei zumindest ein Anfangstatverdacht gegeben, der eine Strafuntersuchung rechtfertige. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe den Beschwerdeführer jedoch nicht einvernommen und keine weite- ren Ermittlungen, etwa zu den behaupteten Tätlichkeiten, dem Missbrauch der Fernmeldeanlage oder den geltend gemachten Verletzungen durchge- führt. Stattdessen habe sie den Sachverhalt lückenhaft erstellt und allein auf die Aussagen des Beschuldigten abgestützt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe damit eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, ohne zuvor die erforderlichen Untersuchungshandlungen durchzuführen. Da die angezeigten Straftatbestände zumindest teilweise erfüllt seien, könne eine Nichtanhandnahme nicht gerechtfertigt sein. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anzuweisen, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen (Beschwerde, lit. B Ziff. 9 ff.). 2.3. Mit Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus, der Beschwerdeführer sei entgegen seiner Darstellung durch die Kantons- polizei Aargau einvernommen worden. Mit Ausnahme schwerer Straftaten bestehe kein Anspruch auf eine Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft. In der Nichtanhandnahmeverfügung seien sämtliche Sachverhalts- komplexe behandelt und die Gründe für die Einschätzung der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen erläutert worden, wobei diese hauptsächlich an die verfügbaren sachlichen Beweismittel geknüpft worden sei. Die Strafsache sei mit der erforderlichen Sorgfalt auf Anfangsverdacht, Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sowie mögliche Strafbefreiungsgründe durch allfällige Provokations- und Retorsionshandlungen geprüft worden. Eine Strafsache werde nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht an die Hand genommen, wenn Anschuldigungen offensichtlich unzureichend -7- seien und keine Ermittlungshandlungen nützliche Informationen zu liefern versprächen. Der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, welchen Mehr- wert eine erneute Befragung oder die Erhebung weiterer Chatverläufe, Auf- nahmen oder Zeugenaussagen bringen würde. Da er keine weiteren Chat- verläufe eingereicht habe, sei zu vermuten, dass solche nicht vorlä- gen. Auch seine Ausführungen enthielten keine konkreten Hinweise, die die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Zweifel zögen. Er beschränke sich stattdessen auf rein appellatorische Kritik an der Nichtanhandnahmeverfügung. Dies ergebe sich auch daraus, dass für die Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB nicht entscheidend sei, ob die Be- schimpfungen tatsächlich geäussert worden seien, sondern ob der Be- schimpfte selbst durch ungebührliches Verhalten Anlass zur Beschimpfung gegeben habe, wozu er sich nicht äussere. Es seien keine Ermittlungs- handlungen ersichtlich, welche sachdienlich seien und im Verhältnis zur Bedeutung und Schwere der Straftaten stünden, zumal der Beschwerde- führer auch keine interessierenden Unterlagen oder Zeugen benannt habe. 3. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich folglich so präsentie- ren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersu- chung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher -8- Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), ge- nügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten zunächst vor, ihn am 25. Dezember 2024 zwischen 00:49 Uhr und 01:39 Uhr mehrfach in ver- schiedenen WhatsApp-Nachrichten beschimpft zu haben. Im Anschluss habe ihn der Beschuldigte insgesamt neun Mal auf zwei verschiedenen Te- lefonnummern zu erreichen versucht. Der Beschuldigte habe sich dadurch der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB schuldig gemacht. 4.2. 4.2.1. Wer jemanden in anderer (als in Art. 173 ff. StGB festgehaltener) Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Be- schimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB). Für den Entscheid über die Strafbefreiung ist der urteilende Richter zuständig. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ermächtigt jedoch die Staatsanwaltschaft, bei Vorliegen der Voraus- setzungen bereits im Vorverfahren im Sinne der Opportunität das Verfah- ren einzustellen (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 177 StGB). Grund für die Strafbefreiung ist der Affekt des pro- vozierten Täters. Der Begriff der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter unter dem Eindruck der durch das verwerfliche Verhalten des Beleidigten hervorgerufenen Emotion gehandelt haben muss, ohne Zeit gehabt zu haben, sich in Ruhe zu besinnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1052/2023 vom 4. März 2024 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2022 vom 27. März 2023 E. 4.3, in dem eine per Sprachnachricht erfolgte Beschimpfung, die 16 Minuten nach Kenntnis- nahme einer WhatsApp-Nachricht und nach mehreren erfolglosen Anruf- versuchen versandt wurde, nicht mehr als unmittelbar i.S.v. Art. 177 Abs. 2 StGB qualifiziert wurde). Latente Spannungen genügen nicht (RIKLIN, a.a.O., N. 23 zu Art. 177 StGB). 4.2.2. Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung miss- braucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld- strafe bestraft (Art. 179septies StGB). -9- Im Allgemeinen ist die Verwendung einer Fernmeldeanlage missbräuch- lich, wenn der Täter nicht die Übermittlung von Informationen oder Gedan- ken im Sinn hat, sondern dieses Mittel zur Kontaktaufnahme mit anderen Personen einsetzt, um die angerufene Person zu belästigen oder zu beun- ruhigen. Typische Fälle sind unter anderem Anrufe zur Störung der Nacht- ruhe oder wiederholte Anrufe (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 179septies StGB). Neben Vorsatz for- dert das Gesetz, dass der Täter aus Bosheit oder Mutwillen handelt (RA- MEL/VOGELSANG, a.a.O., N. 8 zu Art. 179septies StGB). 4.3. 4.3.1. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Konflikt zwischen dem Be- schwerdeführer und dem Beschuldigten im Wesentlichen darauf zurückzu- führen ist, dass der Beschuldigte eine Beziehung mit D._____ (Ehefrau des Beschwerdeführers) einging. Aus den WhatsApp-Chatverläufen geht her- vor, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten in der Zeit vor dem 25. Dezember 2024 wiederholt – konkret am 4., 5., 9., 12., 14., 17. und 24. Dezember 2024, teilweise mehrmals täglich – sinngemäss aufforderte, den Kontakt zu D._____ zu beenden, seine Familie nicht zu zerstören und sich von ihr fernzuhalten. Zudem kam es zu mindestens einem Sprachanruf am 12. Dezember 2024, in dem nach dem schriftlichen Gesprächsverlauf zu schliessen ebenfalls die Beziehung des Beschuldigten mit D._____ the- matisiert wurde (vgl. WhatsApp-Chatprotokoll). Der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm ist daher insoweit zuzustimmen, als es sich um eine fortlau- fende Auseinandersetzung handelt, die sich über mehrere Wochen zu- spitzte und vorerst im Vorfall vom 25. Dezember 2024 gipfelte. Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm jedoch, soweit die in jener Nacht an den Beschwerdeführer gerichteten WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten (u.a. "[…] Du bisch so en armselige huere wixer! […]" um 00:54 Uhr; "[…] du pussy" um 01:19 Uhr; "Du gottverdamte blender […]" um 01:39 Uhr) als unmittelbare Reaktion auf ein ungebührliches Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB qualifiziert und daher als straflos angesehen werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten letztmals am 24. Dezember 2024 um 14:32 Uhr schrieb: "du bisch z wit gange. eifach z wit". Da weder die Akten noch die Einvernahmeprotokolle auf einen weiteren Kontakt hindeu- ten und auch nicht konkret ergeben, wann der Beschuldigte von angebli- chen Vorwürfen des Beschwerdeführers wegen Drogenkonsums Kenntnis bekam, ist davon auszugehen, dass zwischen dieser letzten Nachricht des Beschwerdeführers und der ersten beleidigenden Äusserung des Beschul- digten (00:54 Uhr am 25. Dezember 2024) mehr als zehn Stunden vergin- gen. Ungeachtet der Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt als ungebührlich zu qualifizieren wäre, kann unter diesen Um- ständen von einer "unmittelbaren Reaktion" nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seine Nachrichten über einen Zeitraum von - 10 - rund 45 Minuten hinweg versandte und selbst angab, zu diesem Zeitpunkt zwei bis drei Gläser Wein konsumiert zu haben (Einvernahme des Beschul- digten vom 2. Mai 2025, Frage 15). Dies spricht dafür, dass er sich bewusst dazu entschied, seiner Verärgerung Luft zu machen und nicht etwa in einer spontanen, durch den Beschwerdeführer unmittelbar veranlassten Kurz- schlussreaktion handelte, welche eine Straflosigkeit aufgrund einer Provo- kation rechtfertigen könnte. Die mehrfache, zeitlich gestaffelte Versendung der Nachrichten weist vielmehr auf eine andauernde und damit mehr oder minder reflektierte Beschimpfungshandlung hin, die ihm ungeachtet der vorbestehenden Spannungen mit dem Beschwerdeführer genügend Gele- genheit liess, seine Wortwahl zu überdenken bzw. es dabei bewenden zu lassen. Eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB fällt damit zumindest mit Blick auf die vorliegend vorzunehmende summarische Prü- fung ausser Betracht. Weitere Gründe, weshalb die vom Beschuldigten ver- sandten Nachrichten den Tatbestand der Beschimpfung offensichtlich nicht erfüllen oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sein sollten, werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung, mutmasslich begangen am 25. Dezember 2024, aufzuheben. 4.3.2. Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafsache hinsichtlich des Vorwurfs des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nicht an die Hand ge- nommen hat, ist nicht zu beanstanden. Dem WhatsApp-Chatverlauf ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer am 25. Dezem- ber 2024 zwischen 01:01 Uhr und 01:33 Uhr insgesamt neun Mal telefo- nisch zu erreichen versuchte, dies jeweils in kurzen Zeitabständen. Zwar ist nachvollziehbar, dass wiederholte Anrufe in der Nacht als störend emp- funden werden können. Vorausgesetzt ist jedoch eine erhebliche, sozial in- adäquate Belästigung, die über eine blosse Unannehmlichkeit hinaus- geht. Angesichts der Tatsache, dass sich die Handlung des Beschuldigten auf eine einzige, zeitlich begrenzte Sequenz von Anrufen beschränkte und keine weiteren gleichgelagerten Vorfälle vor oder nach dem 25. Dezember 2024 aktenkundig sind, kann nicht von einem eigentlichen Belästigungs- oder Beunruhigungswillen des Beschuldigten ausgegangen werden. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Beschwerdeführer "endlich" habe sprechen wollen und es nicht seine Absicht gewesen sei, diesen zu ängstigen oder zu bedrohen (Einvernahme vom 2. Mai 2025, Fragen 2, 13 und 14), erscheinen im Lichte des bestehenden Konflikts, der zum mass- geblichen Zeitpunkt bereits von zahlreichen gegenseitigen WhatsApp- Nachrichten und Sprachanrufen geprägt war, glaubhaft. Dies wird zusätz- lich dadurch gestützt, dass er dem Beschwerdeführer im Zuge der Anrufserie um 01:19 Uhr eine WhatsApp-Nachricht sandte, in der er er- klärte, mit ihm sprechen zu wollen. Es fehlen damit jegliche Beweise, die - 11 - auf eine böswillige Schikane oder mutwillige Belästigungsabsicht des Be- schuldigten hindeuten würden. Inwiefern eine (weitere) Befragung des Be- schwerdeführers oder des Beschuldigten weitere Erkenntnisse hierzu lie- fern könnten, wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt und ist nicht ersichtlich. Weitere, möglicherweise beweisrelevante WhatsApp- Chatverläufe wurden vom Beschwerdeführer zudem weder vor der Kan- tonspolizei Aargau noch vor der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm oder im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Es sind damit keine erfolgsversprechen- den Ermittlungshandlungen ersichtlich, die die Eröffnung einer Strafunter- suchung rechtfertigen würden. Nachdem der Straftatbestand des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage klar nicht erfüllt ist, ist die angefochtene Verfügung diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde in die- sem Punkt abzuweisen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten weiter vor, ihn am 13. Ja- nuar 2025 in C._____ auf dem Parkplatz vor seinem Wohnhaus unter an- derem mit den Worten "Hurensohn" und "Bastard" beschimpft und herum- geschubst zu haben. In der Folge habe ihn der Beschuldigte beim Auspar- ken im Schritttempo touchiert, sodass er sich am Brustkorb eine Prellung zugezogen habe. Der Beschuldigte habe sich dadurch der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5.2. 5.2.1. Für die Tatbestandsvoraussetzungen der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf das vorstehend in E. 4.2.1 Dargelegte verwiesen. 5.2.2. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse be- straft (Art. 126 StGB). Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Es muss damit einerseits "nach unten" zu harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempeleien" und an- dererseits "nach oben" zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen abgegrenzt werden. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 2 und 13 zu Art. 126 StGB). - 12 - 5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer gab zum Vorfall vom 13. Januar 2025 anlässlich sei- ner Einvernahme vom 16. April 2025 im Wesentlichen an, er habe den Be- schuldigten und D._____ in dessen geparktem Fahrzeug auf dem Parkplatz vor seinem Wohnhaus beim Schmusen angetroffen und den Beschuldigten anschliessend vom Platz verwiesen. Daraufhin sei der Beschuldigte aus dem Fahrzeug ausgestiegen, habe ihn beleidigt und auf dem Platz umher- geschubst, bevor er wieder eingestiegen sei (Fragen 1, 2 und 6). D._____ sei währenddessen auf dem Beifahrersitz gesessen. In der Folge sei der Beschuldigte drei Mal mit dem Fahrzeug gegen ihn gefahren, obwohl er ihn aufgrund der orangefarbenen Arbeitskleidung nicht habe übersehen kön- nen (Frage 1). Das Fahrzeug des Beschuldigten sei regulär eingeparkt ge- wesen, sein eigenes Fahrzeug habe sich dahinter auf der Strasse befunden (Frage 5). Beim Ausparkmanöver habe der Beschuldigte ihn seitlich "er- wischt", wobei er jeweils nur im Schritttempo gefahren sei. Er habe ihn drei Mal im Abstand von etwa zwei bis fünf Sekunden und "plus minus" am sel- ben Ort einfach "angekarrt". Das Ganze sei zu schnell geschehen, um aus- weichen zu können. Er habe nicht damit gerechnet und sei möglicherweise unter Schock gestanden. Die beiden seien dann in den Wald gefahren und nach etwa fünf Minuten wieder zurückgekommen, um D._____ abzula- den. Der Beschuldigte habe ihn aus dem Fahrzeug heraus bedroht und be- schimpft und sei dann abgefahren (Fragen 7-15). Nach dem Anfahren habe das Fahrzeug die korrekte Position zum Ausparken und zur Wegfahrt ge- habt. Das Anfahren habe zwangsweise zum Ausparken beigetragen. Der Beschuldigte habe aber definitiv auch ausparken können, ohne ihn anzu- fahren. Er habe sich aus dem Staub machen wollen (Fragen 17-19). Er sei auf bzw. gegen das Fahrzeug, nicht jedoch zu Boden gestürzt und habe dabei eine Prellung am Brustkorb sowie psychischen Schaden erlitten. Es sei Adrenalin vorhanden gewesen und es sei in jenem Moment nicht ein- fach gewesen, wegzuspringen, da man nicht mit so etwas rechne (Fragen 22-24). Der Beschuldigte habe ihn mit allen geläufigen Schimpfworten – von "Hurensohn" über "Arschloch" und "Bastard" – beleidigt und ihm ge- droht, "dies schon mit ihm zu regeln". Zur Wiedergabe weiterer Drohungen des Beschuldigten müsste er seine Notizen zuhause lesen (Fragen 25-27). 5.3.2. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Mai 2025 zu den Ereignissen vom 13. Januar 2025 aus, er sei kurz bei D._____ vorbei- gefahren und habe draussen geparkt. D._____ sei aus dem Haus gekom- men und zu ihm ins Fahrzeug eingestiegen. Etwa fünf bis zehn Minuten später sei der Beschwerdeführer rasant hinzugefahren und habe ihn von hinten zugeparkt. Der Beschwerdeführer habe vergeblich versucht, die ver- schlossene Fahrertür zu öffnen. Als er die Scheibe heruntergelassen habe, habe der Beschwerdeführer ihn aufgefordert, das Grundstück zu verlassen, er habe ihm schon einen eingeschriebenen Brief geschickt. Er sei - 13 - ausgestiegen, worauf der Beschwerdeführer D._____ angewiesen habe, ins Haus zu den Kindern zu gehen. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er gar nicht wegfahren könne, da er zugeparkt gewesen sei und zwi- schen den beiden Fahrzeugen nur etwa 50cm Abstand bestanden habe. Als er wieder ins Fahrzeug gestiegen sei, sei der Beschwerdeführer ihm gefolgt und habe sich zwischen ihn und die Türe gestellt, sodass er diese nicht mehr habe schliessen können. Er habe das Fahrzeug gestartet und wie ein "Vollidiot" versucht, auszuparken, während D._____ sich wei- terhin im Fahrzeug befunden habe. Er sei "20 Mal" hin und her gegan- gen. Später habe er die Fahrzeugtüre schliessen können, das Fenster sei jedoch immer noch offen gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Sei- tenspiegel "zurückgeschlagen" und habe sich wie ein Schauspieler verhal- ten, er sei wie ein Fussballer zurückgewichen. Danach sei er mit D._____ ein paar Meter weiter zu einer Waldschneise gefahren. Der Beschwerde- führer könne keine Verletzungen davongetragen haben, da er ihn nie be- rührt habe; wenn er eine Verletzung habe, dann höchstens vom "Zurück- schlagen" des Seitenspiegels (Frage 1). Er habe beim Kotflügel vorne links in der Nähe des Seitenspiegels einen Schaden, aber er wisse nicht, ob dieser vom Beschwerdeführer stamme oder nicht (Frage 5). Als der Be- schwerdeführer ihm gesagt habe, er werde nun die Polizei rufen, habe er erwidert: "Mach das, du Hurensohn". "Bastard" gehöre nicht zu seinem Vo- kabular, das Wort "Hurensohn" habe er jedoch verwendet. Es sei unmög- lich, dass er den Beschwerdeführer dreimal mit dem Fahrzeug angefahren habe. Das Fahrzeug sei allenfalls an ihm angekommen, weil er habe hin- und herfahren müssen. Er habe nicht gegen das Fahrzeug des Beschwer- deführers fahren oder etwas beschädigen wollen. Die Fahrzeugtüre sei beim Ausrangieren immer noch offen gewesen, und der Beschwerdeführer sei so nahe am Fahrzeug gestanden, dass sich sein Genitalbereich bei- nahe bei seinem Gesicht befunden habe (Fragen 10-12). Als er gemerkt habe, dass er langsam wegfahren könne, sei er ausgestiegen und habe den Beschwerdeführer mit der rechten Hand etwas zurückgestossen, weil ein Finger seiner linken Hand gebrochen gewesen sei. Vielleicht habe er ihn beim Ausrangieren "erwischt", aber nachher sicher nicht (Fragen 13, 14 und 17). Der Beschwerdeführer sei kurz zurückgeblieben, sodass er ein- steigen und die Fahrzeugtüre habe schliessen können (Frage 13). Als er weggefahren sei, habe der Beschwerdeführer nur noch dagestanden. Seine letzte Handlung sei das "Zurückschlagen" des Spiegels gewesen, als er die Türe zugemacht habe (Frage 21). Der Beschwerdeführer sei direkt vor ihm gestanden und immer mitgelaufen, als er hin und her rangiert habe. Falls er ihn erwischt habe, dann auf seiner linken Seite. Er hätte das Fahr- zeug stehen lassen können, aber der Beschwerdeführer habe ihm 100 Mal gesagt, er solle wegfahren, wobei auch etwas Druck dabei gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte einfach einen Schritt vom Fahrzeug zu- rücktreten können (Fragen 23-25). - 14 - 5.4. 5.4.1. Die Aussagen der beiden Parteien weichen in zentralen Punkten erheblich voneinander ab. Jene des Beschuldigten erscheinen insgesamt konsisten- ter, detailreicher und in sich stimmig. Er schildert den Ablauf differenziert, räumt auch belastende Elemente – wie das mehrmalige Hin- und Herfahren und die damit verbundene Möglichkeit des Kontakts mit dem Beschwerde- führer, das einmalige Wegstossen des Beschwerdeführers und die Be- schimpfung als "Hurensohn" – ein, verzichtet gleichzeitig aber auf nahelie- gende Mehrbelastungen des Beschwerdeführers ("Er gegenüber mir be- schimpfte nie […]", "[…] Aber ich weiss nicht, ob der [gemeint: Schaden am Fahrzeug] von ihm ist oder nicht […]", Einvernahme vom 2. Mai 2025, Fra- gen 5 und 27) und zeigt damit ein teilweise selbstbelastendes und übertrei- bungsfreies Aussageverhalten, das als starkes Glaubhaftigkeitsindiz zu werten ist. Seine Darstellung ist zudem mit den objektiven Gegebenheiten, insbesondere den (gemäss Internetdienst Google Maps) engen Platzver- hältnissen auf dem Parkplatz der Liegenschaft der F-Strasse und der ent- sprechenden Zufahrtstrasse in C._____, vereinbar und erscheint auch un- ter Berücksichtigung des vorbestehenden Konflikts mit dem Beschwerde- führer plausibel. Demgegenüber bleiben die Schilderungen des Beschwer- deführers vergleichsweise pauschal, wenig detailreich und enthalten kei- nerlei selbstkritischen Elemente, welche auf eine differenzierte Wiedergabe der Geschehnisse hindeuten würden. Der Beschwerdeführer widerspricht sich zudem teilweise selbst, indem er zunächst ausführt, die Polizei alar- miert zu haben, da der Beschuldigte nicht von seinem Hausplatz habe ge- hen wollen (Einvernahme vom 16. April 2025, Frage 8), dann jedoch fest- hält, der Beschuldigte habe sich aus dem Staub machen wollen und ihn trotz Möglichkeit des sicheren Ausparkens mutwillig angefahren (Einver- nahme vom 16. April 2025, Fragen 1 und 19). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Aus- sagen des Beschuldigten als glaubhaft einstufte und sich in ihrer Beurtei- lung im Wesentlichen auf die Darstellung des Beschuldigten stützte. 5.4.2. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung steht fest, dass der Beschul- digte den Beschwerdeführer mit der Äusserung "Hurensohn" be- legte. Diese verbale Entgleisung ist jedoch im Lichte der gesamten Situa- tion zu würdigen. Der Beschwerdeführer hatte sein Fahrzeug hinter jenem des Beschuldigten abgestellt, diesen dadurch zugeparkt, versucht, die Fahrertüre zu öffnen, und anschliessend sowohl das Schliessen der Türe als auch die Weiterfahrt blockiert, obwohl er den Beschuldigten nach eige- ner Aussage gerade dazu aufgefordert hatte. Dieses Verhalten ist objektiv als ungebührlich einzustufen und dazu geeignet, eine affektive Reaktion in Form einer Beschimpfung hervorzurufen. Weitere, ausserhalb dieses un- mittelbaren Kontexts gefallene Beschimpfungen sind nicht erstellt und nach der bereits erfolgten Selbstbelastung des Beschuldigten auch nicht - 15 - anzunehmen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm durfte überdies da- von ausgehen, dass eine erneute Befragung seinerseits oder anderer Per- sonen – etwa D._____ – keine zusätzlichen, sachdienlichen Erkenntnisse zu seinen Gunsten erbringen würde. Dies gilt umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren über die blosse Forde- rung weiterer Ermittlungshandlungen hinaus keinerlei konkreten Beweise oder Ermittlungsansätze geltend machte. Die Äusserung des Beschuldig- ten ist daher als unmittelbare Reaktion auf die vorangegangene Provoka- tion des Beschwerdeführers zu werten, weshalb es seitens der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm sachgerecht war, von einer Strafverfolgung ab- zusehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5.4.3. Was den Vorwurf der Tätlichkeiten betrifft, liegt zwar ein medizinischer Be- fund vor, der eine "Druckdolenz am rechten Hemithorax" dokumentiert (vgl. ambulanter Bericht des Spitals Langenthal vom 14. Januar 2025), was eine leichte Prellung nahelegt. Ein dafür ursächliches, mehrfaches (even- tual-)vorsätzliches Anfahren bzw. "Ankarren" des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten lässt sich angesichts des allgemeinen Ereignis- hergangs allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachwei- sen. Plausibel erscheint vielmehr, dass es beim Ausparkmanöver in der engen Parksituation, der bestehenden Aufregung und aufgrund des Um- stands, dass sich der Beschwerdeführer dabei zwischenzeitlich zwischen dem Beschuldigten und der offenen Tür befand, allenfalls zu einem leichten Kontakt mit dem Fahrzeug gekommen sein könnte, welcher vom Be- schwerdeführer letztlich nicht beabsichtigt gewesen wäre und durch ein Zu- rücktreten des Beschwerdeführers hätte vermieden werden können. Ob das vom Beschwerdeführer geltend gemachte und vom Beschuldigten ein- gestandene Wegstossen bereits die Grenze einer harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempelei" überschreitet oder nicht, kann an dieser Stelle offenbleiben. So oder anders ist es als nachvollziehbare Abwehrhandlung zu werten, um die Fahrzeugtüre schliessen und das Grundstück des Be- schwerdeführers – wie von diesem gewünscht – verlassen zu kön- nen. Nachdem sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschuldigte umfassend zur Sache einvernommen wurden, von einer erneuten Befra- gung keine weiteren sachdienlichen Hinweise zu erwarten sind und der Be- schwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine konkreten Beweise offe- riert oder Ermittlungsansätze geltend machte, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestützt auf die Aktenlage und mangels erfolgsversprechender Ermittlungsansätze zum Schluss kam, die Strafsache in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten nicht an die Hand zu nehmen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Nichtan- handnahme der Strafsache in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen - 16 - Beschimpfung vom 25. Dezember 2024 als begründet und ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwer- den gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). 7.2. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde hinsichtlich des Vor- wurfs der mehrfachen Beschimpfung, mutmasslich begangen am 25. De- zember 2024. Ansonsten unterliegt er. Es rechtfertigt sich damit, dem Be- schwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¾ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.3. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (im Rahmen seines Obsiegens) richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Die- ser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Ent- scheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschä- digung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 7.4. Der Beschuldigte hat sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht be- teiligt, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 18. Juni 2025 hinsicht- lich des Vorwurfs der mehrfachen Beschimpfung, mutmasslich begangen am 25. Dezember 2024, aufgehoben und die Sache zur weiteren - 17 - Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 66.00, zusammen Fr. 1'066.00, werden zu ¾ mit Fr. 799.50 dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. Im Übrigen werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 18 - Aarau, 6. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch