Der Einsatz von Electronic Monitoring setzt voraus, dass keine Fluchtgefahr besteht (vgl. "Merkblatt für den Vollzug von Electronic Monitoring (EM) Front Door" des Amtes für Justizvollzugs des Kantons Aargau vom April 2024, Ziff. 4 lit. c), womit diese Möglichkeit bereits von vornherein ausscheidet. 7. Zusammenfassend ist die am 26. Juni 2025 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 12. Oktober 2025 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.