6.3. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Ersatzmassnahmen sind weder einzeln noch in Kombination genügend, um eine Flucht des Beschwerdeführers verhindern zu können. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist nicht geeignet, den Beschwerdeführer von einer Ausreise aus der Schweiz abzuhalten, zumal seit dem Beitritt der Schweiz und Rumänien, dem angeblichen Wohnort des Beschwerdeführers (act. 19 Frage 34 [HA.2025.193]), zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden.